Satzung

  • 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein trägt den Namen „ Zukunft in Salikenni/Gambia“

(2) Der Verein soll in das Vereinsregister beim AG Bochum eingetragen werden und sodann den Zusatz „e.V.“ erhalten.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Ratingen.

(4) Gerichtstand für alle sich aus der Mitgliedschaft ergebende Rechtstreitigkeiten ist der Sitz des Vereins.

(5) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  • 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO).

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der schulischen und berufsbildenden Ausbildung sowie der freizeitlichen Aktivitäten und der Gesundheit der Bevölkerung des Dorfes Salikenni/Gambia in Westafrika.

 Der Verein dient diesem Zweck insbesondere durch

  1. a)    Förderung des von der Aktion Friedensdorf e.V. Bochum/Witten errichteten Multipurpose Centers (Mehrzweckgemeindezentrum) mit seinen Gebäuden und Sportanlagen in Salikenni,
  2. b)    Förderung und Erweiterung des in diesem Zentrum eingerichteten Vorschulkindergartens und der dort stattfindenden Sport- und kulturellen Aktivitäten,
  3. c)    Förderung der ortsansässigen Familien und der Dorfgemeinschaft durch Maßnahmen, die geeignet sind, deren landwirtschaftliche Erzeugung und handwerkliche Tätigkeiten sowie Vermarktung dessen zu verbessern, um auch das Zentrum selbständig erhalten und ausbauen zu können.

(3) Die diesbezügliche Finanzierung erfolgt aus Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Zuwendungen (Sach- und Geldspenden) und Erträgen aus Sammlungen sowie aus dem  Vereinsvermögens.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 3 Mitglieder und Ehrenmitglieder

(1) Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Die Mitgliedschaft kann von natürlichen oder juristischen Personen erworben werden.

(2) Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden, der eine schriftliche Anmeldung zur Aufnahme an den Vereinsvorstand richtet, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Das Anmeldeformular muss eigenhändig unterschrieben sein. Bei Eintritt eines Minderjährigen ist die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

(3) Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich in besonderer Weise um die Zwecke des Vereins verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird vom Vorstand beschlossen.

(4) Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags braucht dem Anmeldenden gegenüber nicht begründet werden. Gegen die Ablehnung besteht keine Einspruchsmöglichkeit.

  • 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt

  1. a)    durch Tod,
  2. b)    durch Austritt aus dem Verein,
  3. c)    durch Ausschließung.

(2) Der Austritt kann nur schriftlich und eigenhändig unterzeichnet gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Kalenderjahres.

(3) Die Ausschließung kann durch Beschluss des Vorstands nach vorheriger Anhörung des Mitglieds nur ausgesprochen werden, wenn

  1. a)    ohne besondere Rechtfertigung für mehr als ein Jahr die Beiträge nicht entrichtet worden sind oder,
  2. b)    Mitglieder vorsätzlich und beharrlich den Zwecken oder Zielen des Vereins zuwiderhandeln oder
  3. c)    Mitglieder die bürgerlichen Ehrenrechte verlieren,

(4) Gegen den Beschluss des Ausschlusses ist innerhalb von zehn Tagen, vom Tage der Zustellung des Beschlusses gerechnet, die schriftliche Beschwerde an den Vorstand zulässig. Gibt der Vorstand der Beschwerde nicht mit Mehrheitsbeschluss statt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit über den endgültigen Ausschluss.

(5) Bei jeglichem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens. Sämtliches in Händen befindliches Vereinseigentum und solche Gegenstände, die dem Mitglied vom Verein überlassen wurden, sind unverzüglich zurückzugeben.

  • 5 Beiträge

(1) Von den Mitgliedern sind Beiträge zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Der Beitrag wird als Jahresbeitrag festgesetzt und jeweils rückwirkend zum 1. Januar des Jahres erhoben. Er kann in monatlichen Raten entrichtet werden. In abweichenden Fällen entscheidet der Vorstand auf Antrag des betroffenen Mitgliedes.

 (2) Ehrenmitglieder sind von der Leistung aller Beiträge befreit.

  • 6 Haftung des Vereinsvermögens

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Überschüsse aus Veranstaltungen oder Sammlungen gehören zum Vereinsvermögen.

  • 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. a)    die Mitgliederversammlung,
  2. b)    der Vorstand.
  • 8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Kalenderquartal abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:

  1. a)    Satzungsänderungen,
  2. b)    Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung,
  3. c)    Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
  4. d)    Ausschließung eines Mitgliedes nach dessen erfolgloser Beschwerde gegen den Vorstandsbeschluss,
  5. e)    Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.

(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift. Einladungen koennen auf dem Postweg oder per E-Mail zugestellt werden. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zur Post oder einem Zustelldienst gegeben, oder elektronisch versendet werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beantragen.

(3) In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig, soweit der Vertreter ebenfalls Mitglied des Vereins ist und er über eine schriftliche Stimmrechtsvollmacht verfügt. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen sowie der ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen; auf Verlangen eines Mitglieds muss die Abstimmung durch Stimmzettel erfolgen. Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen und/oder gewählt werden, die in der betreffenden Mitgliederversammlung anwesend sind, oder deren Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt.

(4) Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen sowie der ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.

(5) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.

(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

  • 9 Vorstand des Vereins

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern:

  1. a)    dem oder der ersten Vorsitzenden
  2. b)    dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden
  3. c)    dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin

(2) Der geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus folgenden Vorstandsmitgliedern:

  1. a)    dem oder der ersten Vorsitzenden
  2. b)    dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden
  3. c)    dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin

Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist allein vertretungsberechtigt.

(3) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin bestellt werden, der oder die die Voraussetzungen des Absatz 3 erfüllt. Die Bestellung erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands.

  • 10 Aufgaben des Vorstands

(1) Aufgabe des Vorstands ist die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann die Vertretungsbefugnis satzungsgemäß übertragen.

(2) Der oder die erste Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes. Er oder sie beruft den Vorstand ein, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder wenn zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Als „anwesend“ gilt ein Mitglied auch, wenn es fernmündlich an der Sitzung teilnimmt. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst und sind schriftlich niederzulegen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der ersten Vorsitzenden.

(3) Der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er oder sie nimmt alle Zahlungen gegen Quittungen in Empfang. Zu seiner oder ihrer Unterstützung können durch die Mitgliederversammlung ein stellvertretender Schatzmeister oder Schatzmeisterin gewählt werden, die aber nicht zum Vorstand gehören.

(4) Der Vorstand ist berechtigt, dem oder der ersten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied die Ermächtigung zu erteilen, Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein vorzunehmen.

(5) Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.

  • 11 Kassenprüfer/Kassenprüferinnen

Bei der ersten Mitgliederversammlung werden aus den Mitgliedern zwei Kassenprüfer gewählt, einer für zwei Jahre, einer für ein Jahr. Danach wird jährlich von der Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern ein Kassenprüfer oder eine Kassenprüferin gewählt. Die Kassenprüfer müssen mindestens 21 Jahre alt sein. Sie sind Beauftragte der Mitglieder und mit dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich. Durch Prüfung der Vereinskasse, der Bücher und Belege haben sie sich über die ordnungsgemäße Kassenführung des Vereins zu unterrichten. Die Kassenführung kann in jedem Vierteljahr, muss aber einmal im Jahr, spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung, frühestens drei Wochen vorher, erfolgen.

  • 12 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen des Vereins an Projekthilfe Dritte Welt e.V. Hattingen. Falls dieser Verein bei der Auflösung nicht mehr existiert, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.